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§1 Allgemeine Bestimmungen und Anwendbarkeit der AGB

Beim gegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, der zwischen der Fotografin als Werkunternehmerin auf der einen und dem Werkbesteller auf der anderen Seite geschlossen wurde. Der Werkvertrag beinhaltet die entgeltliche Lieferung von Fotos in einem definierten Zeitraum. Verträge werden ausschließlich zu den AGB’s in der jeweils geltenden Fassung geschlossen, außer es wurde eine separate einzelvertragliche Regelung getroffen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Werkbestellers oder des Mittlers vor. Videos werden in diesem Vertrag wie Bilder behandelt.

§2 Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages

Die Angebotsstellung an die Fotografin kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Die Fotografin übermittelt dem (potenziellen) Werkbesteller innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Angebotes eine Angebotsannahme oder informiert ihn über die Ablehnung des Angebotes. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen der Fotografin und dem Werkbesteller zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

§3 Generelles zur Lieferung

Die Lichtbildwerke (in der Folge Bilder genannt) werden generell über einen Download-Link oder einen USB-Stick in der aktuellen durch die Fotografin technisch möglichen Auflösung geliefert. Mit der Übergabe der Zugangsdaten für den Download geht die Verantwortung für die Bilder und die an die Bilder gekoppelten Personenrechte (z.B. Recht am eigenen Bild) an den Werkbesteller über.

§4 Urheberrechtliche Bestimmungen

Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Der Werkbesteller erhält nach Bezahlung des vereinbarten Honorars das uneingeschränkte nicht übertragbare Nutzungsrecht an den gelieferten Bildern.

Die Fotografin ist berechtigt die Bilder zu verändern und an die eigenen Bedürfnisse anzupassen.
Die entgeltliche Weitergabe der Lichtbildwerke ist nur durch gesonderte schriftliche Vereinbarung gestattet. Die unentgeltliche Weitergabe ist generell gestattet.

Im Falle einer Veröffentlichung ist die Fotografin berechtigt, die Herstellerbezeichnung(Namensnennung), bzw. den Copyrightvermerk deutlich und gut lesbar unmittelbar beim Lichtbild eindeutig zuordenbar zu begehren. Bei der Veröffentlichung

von Lichtbildwerken auf privaten Homepages verzichtet die Fotografin auf die Herstellerbezeichnung.

Die Fotografin ist mangels gesonderter Vereinbarung berechtigt, die Lichtbildwerke zu Zwecken der eigenen Werbung uneingeschränkt zu verwenden.

Dies erstreckt sich auf alle derzeitbekannten Nutzungsarten und umfasst auch die Vervielfältigung, Verbreitung, Digitalisierung, Ausstellung, Vorführung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe durch Bild/Ton/Datenträger. Die Aufnahmen dürfen somit sowohl digital als auch analog in allen dafür geeigneten Medien (z. B. Online- Nutzung jeglicher Art, jegliche Printnutzung, TV, Kino, Theater, Videogramme (CD, DVD usw.), interaktive und multimediale Nutzung usw.) genutzt und in Datenbanken, auch soweit sie online zugänglich sind, gespeichert werden. Die Aufnahmen dürfen unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts bearbeitet oder umgestaltet werden (z.B. Montage, Kombination mit Bildern, Texten oder Grafiken, fototechnische Verfremdung, Colorierung). Der Werkbesteller kann dies jedoch im Vorfeld durch einfache Übermittlung einer Erklärung per E-Mail oder in einer sonstigen Form untersagen. In diesem Fall werden die Bilder nur dem Werkbesteller übergeben und nicht für Werbezwecke verwendet.

Werden dem Werkbesteller alle Rechte übergeben, behält die Fotografin alle Urheber- und Leistungsschutzrechte (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) .

§5 Eigentumsrechte und Archivierung

Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht der Fotografin zu. Das generell erteilte uneingeschränkte Nutzungsrecht ist davon unberührt.

Die Aufnahmen werden ohne Rechtspflicht einen Monat archiviert. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Werkbesteller keinerlei Ansprüche zu.

§6 Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Werkbesteller zu sorgen. Er hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB.

§7 Verlust und Beschädigung

Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von hergestellten Aufnahmen haftet die Fotografin immer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Die Haftung ist auf eigenes Verschulden beschränkt. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt.

Weitere Ansprüche stehen dem Werkbesteller nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten undsonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

§8 Leistung und Gewährleistung

Der Werkvertrag wird sorgfältig ausgeführt. Der Werkvertrag wird auch zur Gänze oder zum Teil durch Dritte (Labors, externe Dienstleister etc.) ausgeführt.

Sofern der Werkbesteller keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Artder Durchführung des Werkvertrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle/des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Werkbestellers, die Genehmigung für Fotoaufnahmen vom Veranstaltungsort der fotografischen Tätigkeit einzuholen.

Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Werkbestellers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Werkbesteller trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Werkbesteller nur ein Verbesserungsanspruch durch die Fotografin zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von der Fotografin abgelehnt, steht dem Werkbesteller ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.

Nimmt der Werkbesteller von der Durchführung des Werkes aus welchen Gründen immer Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher

Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

Ist es der Fotografin aufgrund wichtiger Gründe (Krankheit, usw.) nicht möglich einen vereinbartenTermin zur Werkvertragserfüllung wahrzunehmen, steht es ihr frei, den Werkvertrag durch Dritte erfüllen zu lassen. Kann der Werkvertrag zum vereinbarten Termin nicht wahrgenommen werden, wird die Fotografin den Werkbesteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes in Kenntnis setzen.

Ein Schadenersatzanspruch gilt in diesem Fall als ausgeschlossen, ein Alternativtermin wird dem Werkbesteller zur Verfügung gestellt. Handelt es sich um einen Werkvertrag mit definiertem, nicht wiederholbarem Zeitpunkt, entfällt die Honorarpflicht des Werkbestellers.

Informiert die Fotografin den Werkbesteller binnen Frist von sieben Tagen vor Leistungstermin über die Nichterfüllung des Werkvertrages ist ein Schadenersatz generell ausgeschlossen. Weitere Ansprüche stehen dem Werkbesteller nicht zu. Die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und etwaige Folgeschäden.

Gerade bei Hochzeiten wird alles im Rahmen Mögliche unternommen, einen entsprechenden Ersatz zu besorgen.

Die Fotografin haftet allerdings nicht für allfällige Schäden die durch höhere Gewalt (Diebstahl der Fotoausrüstung, Verkehrsunfall, Notoperation, ...) entstehen.

Die Fotografin haftet nicht für fehlende oder beeinträchtigte Fotoaufnahmen aufgrund von Restriktionen des Veranstaltungsorts, einschließlich aber nicht ausschließlich Zugangsbeschränkungen bzw. Blitzlichtverboten und dergleichen.

Die Fotografin wird vom Werkbesteller exklusiv als professionelle Fotografin gebucht. Gästen ist es gestattet, Amateurfotos zu machen, solange die Fotografin in ihrer Arbeit nicht behindert wird (z.B. durch den Aufenthalt vor oder hinter der Fotografin) und keine der von ihr arrangierten Posen fotografiert werden. Die Fotografin hafte nicht für überbelichtete Fotos, die durch das Blitzlicht oder die Beleuchtung anderer Foto- oder Videokameras verursacht wurden.

Aufgrund des Wesens eines Events und der dafür typischen zahlreichen Ereignisse an unterschiedlichen Orten, wird sich die Fotografin über den ganzen Tag bzw. für die Dauer des zu fotografierenden Ereignisses hinweg häufig bewegen, die Ausrüstung ändern und

anpassen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Werkbestellers die Fotografin über die nächsten Schritte des Events zu informieren.

Zusätzlich soll eine ausgewählte Vertrauensperson den Überblick haben, welche Fotoaufnahmen gewünscht sind und die jeweiligen Gäste dementsprechend gruppieren. Die Fotografin fotografiert die betreffenden Gruppen, ist jedoch nicht für die Organisation und Zusammenstellung dieser verantwortlich. Die Fotografin kann bei der Zusammenstellung unterstützen, kann aber aufgrund der Unkenntnis der familiären Situationen nur bedingt darauf Einfluss nehmen.

Der Fotografin stehen nach einer Ganztagesbuchung kurze Pausen zur Verpflegung und zur Verrichtung natürlicher Bedürfnisse zu. Üblicherweise wird die Verpflegung vom Werkbesteller übernommen. Die Pausen werden nach Möglichkeit und Absprache mit dem Werkbesteller durchgeführt. In jedem Fall steht der Fotografin nach einer sechs Stunden übersteigenden durchgängigen Tätigkeit eine durchgängige Pause von 30 Minuten zu, die sie in den Ablauf integrieren und bei unvorhergesehenen Ereignissen unterbrechen wird.

Die Fotografin wird aufgrund ihrer fachlichen und künstlerischen Expertise gebucht und ihr daher das Recht vorbehalten ihre Fotos nach ihrem Ermessen zu bearbeiten. Die Fotografin kann nicht garantieren, dass alle anwesenden Gäste fotografiert werden. Die Auswahl der gelieferten Fotos obliegt der Fotografin, wenn nicht anders schriftlich vereinbart.

§9 Honorare, Zahlung & Lieferung

Aufgrund Angebotsabgabe und deren Annahme steht der Fotografin für ihre Leistungen das vereinbarte Entgelt zu.

Der Werkbesteller erhält zur Fixierung des Werkvertrages eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 30 % des gesamten Werkvertragsvolumens, welche nach Rechnungslegung binnen sieben Tagen fällig ist.

Ab Fälligkeit der Rechnung ist die Fotografin berechtigt, Mahngebühren zu verrechnen. Die derzeitige Höhe der Gebühr pro Mahnschreiben betragt € 12 inkl. USt.

Im Fall des Verzugs gelten Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.

Die Auslieferung der Fotos erfolgt nach Eingang des vollständigen Hononars.

Im Falle einer Stornierung einer gebuchten Hochzeitsreportage gelten 80 % des vereinbarten Gesamthonorars als Stornierungsgebühr ab fünf Monaten vor der geplanten Werkvertragserfüllung. Bei Stornierungen die früher als fünf Monate vor der geplanten Werkvertragserfüllung getätigt werden, beträgt die Stornierungsgebühr 30 % des Gesamthonorars.

Wird der Werkvertrag vom Werkbesteller aufgrund höherer Gewalt storniert, stehen der Fotografin keine Stornokosten zu.

Im Durchschnitt beträgt die Wartezeit auf die finalisierten Fotos zwei Wochen ab Beendigung der Aufnahmen, wobei darauf kein Rechtsanspruch besteht.

§10 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Werkbesteller Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht unter Ausschluss der UN-Kaufrechts anwendbar.

Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen desKSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

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